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Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Leistungsempfänger als Steuerschuldner Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Empfänger einer Bauleistung über, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Die Regelung greift auch dann, wenn er die Bauleistung für seinen privaten Bereich bezieht

Was sind Bauleistungen:

Lt. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG:

"Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen"

Hierzu zählen z.B. folgende Arbeiten an Bauwerken:

  • Arbeiten des Bauhauptgewerkes
  • Fliesen- und Verlegearbeiten
  • Glaserarbeiten
  • Installationen (Elektro, Sanitär...)
  • Ofenbau
  • Schreiner- und Zimmerarbeiten
  • Einbau von Einrichtungsgegenst., die mit dem Objekt fest verbunden sind

Was haben Bauleistende und Auftraggeber zubeachten?

Die Neuregelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.03.2004 ausgeführt werden. Der Bauleistende musseine Nettorechnung (ohne Umsatzsteuer) stellen, in der er auf die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinweist. Der Auftraggeber mussdie Umsatzsteuer selbst ermitteln. Dabei ist die Bemessungsgrundlage der Netto-Rechnungsbetrag. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats. Die Umsatzsteuer mussentsprechend dem Voranmeldezeitraum abgeführt werden. Bei Teilzahlungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits dann, wenn die Zahlung geleistet wird.

Vorteile für Leistende u. Auftraggeber

Der Bauleistende hat einen Liquiditätsvorteil, weil er die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren muß.

Der Auftraggeber sichert sich seinen Vorsteuerabzug, im Gegensatz zur Vergangenheit

Wichtiger Hinweis:

§ 13b gilt nicht für Reparatur- und Wartungsleistungen bis 500,00 €

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