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Mahngebühren |
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Klicken Sie auf den Menüpunkt Mahngebühren. Folgender Dialog wird sichtbar:
Abbildung 55: Mahngebühren
Unter Mahngebühren legen Sie Ihre Gebühren für die einzelnen Mahnstufen fest, die Sie vom Kunden für Ihren zusätzlichen Aufwand verlangen.
Im mittleren Bereich können Sie festlegen, nach wieviel Tagen eine Rechnung nach Erreichen der Fälligkeit in das Mahnwesen übernommen wird. Bei 3 Tagen gesetzlich festgelegter Banklaufzeit für eine Überweisung wären hier also 5 Tage mehr als ausreichend.
Außerdem legen Sie fest, nach wie vielen weiteren Tagen nach Erstellung einer Mahnung die Rechnung in die nächste Mahnstufe kommen soll. Das heißt: Wenn Sie innerhalb der 5 Tage nach Fälligkeit die Mahnung erstellen, geben Sie Ihrem Kunden z.B. nochmals 7 Tage Zeit.
Das Optionshäkchen berücksichtigt die neuen Festlegungen zum Handwerkergesetz, wonach eine Rechnung sofort fällig ist. Dies bedeutet, dass Sie nach einer freundlichen Zahlungserinnerung (Vergessen kann ja Jeder mal etwas.) sofort die letzte Mahnung
erstellen und an Ihren Kunden rausschicken können. Damit wird der Mahnweg über die erste und zweite Mahnung ausgelassen.
Wollen Sie zusätzlich zu Ihren Mahngebühren auch Verzugszinsen berechnen, wozu Sie durchaus berechtigt sind, geben Sie hier den Zinssatz vor. Sie können nun entscheiden, ob Sie die Zinsen ab Erreichen der Fälligkeit oder erst nach Ablauf von 30 Tagen nach der Fälligkeit berechnen lassen wollen. Der Zinssatz ist frei wählbar.
Wollen Sie sich an gesetzliche Vorgaben halten, so berücksichtigen Sie bitte, dass sich das Mahnwesen nach dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu richten hat. Dieser Basiszinssatz ändert sich alle halben Jahre, jeweils zum 01. Januar sowie zum 01.
Juli.
Das BGB legt außerdem fest, wieviel Zinsen Sie auf diesen Basiszinssatz aufschlagen dürfen. Fragen Sie hierzu am besten Ihren Steuerberater.
Beachten Sie, dass die entsprechenden Datenfelder zur Darstellung der Verzugszinsen in den jeweiligen Mahnvorlagen auch vorhanden sind.
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